Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= AGB) gelten zwischen uns (Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH) und natürlichen und juristischen Personen.
  2. Wir arbeiten ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil jedes Angebotes und Vertrages bzw. unserer Bestellannahme (Auftragsbestätigung, Lieferung) und gelten auch bei Nach- und Ersatzteillieferungen sowie Ergänzungs- und Folgeaufträgen, auch dann, wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie können nur durch ausdrückliche und schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden.
  3. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website (www.mitterdorfer-fzb.com).
  4. Unser Vertragspartner erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung, mit Annahme eines von uns gelegten Angebotes, mit Übermittlung einer Bestellung oder mit Übernahme einer durch uns erbrachten Lieferung oder Leistung mit dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden zu sein.
  5. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
  6. Für Geschäfte mit Konsumenten gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nur insoweit, als dass sie als zwingendes Recht von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder als zwingendes Recht darüber hinausgehende Bestimmungen beinhalten.
  7. Der Eintritt eines Dritten in den Vertrag, insbesondere der Eintritt einer Leasinggesellschaft, ist nur zulässig, wenn die mit dem Käufer vereinbarten Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Insbesondere führt der Eintritt einer Leasinggesellschaft nicht zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen.
  8. Unser Vertragspartner hat uns allfällige Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen umgehend schriftlich bekannt zu geben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

2. Angebot / Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Angebote und Verträge werden für uns erst durch die ausdrückliche schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
  2. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde - sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt - uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich - unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich - zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

3. Preise

  1. Alle Preise sind (Euro-) Nettopreise ab Lieferwerk der Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Transport und ohne Nachlass. Zu den Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
  2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
  3. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich
    - der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
    - anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
    Die Anpassung erfolgt in einem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
  4. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und es erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
  5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterialien hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten.

4. Lieferung und Lieferverzug

  1. Wir liefern die Erzeugnisse, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk (A-9990 Nußdorf-Debant). Die Lieferung ist mit der Meldung der Versandbereitschaft und bei Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort mit dem Abgang aus dem Lieferwerk, erfüllt.
  2. Liefertermine und Lieferfristen sind stets unverbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen bei Eintritt unvorhergesehener und unvermeidbarer Hindernisse, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen oder ähnlichem. Wird die Lieferung oder Leistung durch die oben angeführten Umstände unmöglich, so werden wir damit von der Lieferverpflichtung befreit.
  3. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch in Textform eine angemessene Nachfrist setzten, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch Erklärung in Textform vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Schadenersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH.
  4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzalung oder Hergabe der vereinbarten Zahlungmittel.
  5. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
  6. Wir behalten uns geringfügige Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
  7. Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen oder behördliche oder gerichtliche Bewilligungen oder sonst irgendwelche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist es, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alleinige Sache unseres Vertragspartners, die erforderlichen Lizenzen oder Bewilligungen oder Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen.

5. Abnahme durch den Käufer

  1. Der Kunde hat den Kaufgegenstand sofort nach Erhalt der Meldung der Versandbereitschaft am vereinbarten Abnahmeort bzw. im Lieferwerk zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht innerhalb von 8 Tagen, gilt der Kaufgegenstand als in Ordnung übernommen. Dies gilt auch, wenn der Käufer stillschweigend oder ausdrücklich auf die Prüfung verzichtet.
  2. Alle mit der Durchführung der Abnahmeprüfung verbundenen Kosten und Aufwendungen sind, sofern im Einzelfall nicht zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, von unserem Vertragspartner zu tragen.

6. Gefahrenübergang

  1. Ohne Rücksicht auf den Erfüllungszeitpunkt gehen alle Gefahren und Risiken auf den Kunden über, sobald der Auftragsgegenstand unser Werk verlässt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.
  2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf diesen über.
  3. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

7. Rücktritt vom Vertrag

  1. Falls uns nach der Auftragsbestätigung und vor der Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, die eine Begleichung der Forderung in Frage stellen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für den Auftraggeber daraus ein Anspruch entsteht.
  2. Wird der Auftrag widerrufen oder tritt er aus einem Grunde, der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist die Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH - unbenommen ihres Anspruches, auf Erfüllung zu bestehen - berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinnes und allfällig entstandene Kosten, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des Kaufpreises, zu verlangen. Ein diesbezügliches Wahlrecht steht dem Kunden nicht zu.

8. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht anderweitige Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden, sind Forderungen der Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH prompt, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten.
  2. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Alle damit verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir können angebotene Zahlungen in Form von Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % per anno über dem jeweiligen Bankzinssatz zu berechnen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzten.
  5. Vom Käufer geltend gemachte Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüche berechtigen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist unzulässig.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren sind bis zur vollständigen Abdeckung aller aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen unseres Vertragspartners Eigentum der Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH. Der Kunde verwahrt dieses unentgeltlich.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig.
  3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH zu vinkulieren.
  4. Festgestellt und zwischen Käufer und Verkäufer wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufgegenstand auch im Falle einer Montage auf einen LKW oder ein sonstiges Fahrzeug nicht Zubehör desselben wird und der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises aufrecht bleibt.
  5. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen unverzüglich ausführen zu lassen.
  6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Besteller berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  7. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort Mitteilung in Textform zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
  8. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

10. Gewährleistung, Produkthaftung und Schadenersatz

  1. Die Kaufgegenstände sind vom Käufer sofort bei Übernahme mit der gemäß § 377,378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein zu vermerken.
  2. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich gerügt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
  3. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird einvernehmlich auf 12 Monate festgelegt.
  4. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trägt der Kunde.
  5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung bzw. Austausch innerhalb einer angemessenen Frist. Diese kann nach Wahl der Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der an uns gesandten Teile erfolgen.
  6. Ein weiterer Anspruch, insbesondere auf Preisminderung oder Vertragsaufhebung, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht. Ein Anspruch auf Vergütung etwaiger Folgeschäden besteht nicht. Entgangener Gewinn wird in keinem Fall ersetzt.
  7. Im Falle eines von uns vorgenommenen Austausches oder Verbesserung beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen und wird auch nicht verlängert.
  8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Andwendungshinweise, insbesondere Bedienungshinweise und Wartungsvorschriften des Herstellers zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Bedienungsfehler, Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Hinweise oder eigenmächtige bzw. fremde Veränderung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH in keinem Fall.
  10. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör sowie vom Kunden beigestelte Geräte und sonstige Materialien.
  11. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt jedenfalls und ausnahmslos dann, wenn
    - über Wunsch unseres Vertragspartners ohne unsere ausdrückliche, schriftliche und vorherige Zustimmung der Kaufgegenstand verändert wird und zwar gleichgültig wann, wie, von wem und in welchem Umfang dies geschieht (es ist Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass keine Veränderung durchgeführt wurde);
    - bei Selbstabholung Mängel auftreten und diese Mängel auf eine unsachgemäße Verpackung, auf eine unsachgemäße Beladung, einen unsachgemäßen Transport oder auf eine nach der Beladung des Transportmittels, in welcher Form und in welchem Umfang auch immer, vorgenommene Veränderung der Ware zurückzuführen ist (es ist Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass ein sachgemäßer Transport, eine sachgemäße Beladung und keinerlei Veränderung stattgefunden hat);
    - der Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist weiterverkauft wird.
  12. Für gebrauchte Fahrzeuge sind Gewährleistungsansprüche zur Gänze ausgeschlossen.
  13. Es ist ausschließlich alleinige Sache und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass die von uns gelieferte Ware in der Art, in dem Umfang wie und in den Ländern wo er dies wünscht, verwendet werden kann.
  14. Es ist ferner auschließlich alleinige Sache und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass er die notwendigen gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse für die von ihm beabsichtigte Aufstellung und Verwendung der Ware an dem von ihm dafür beabsichtigen Ort erhält.
  15. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Anfrechtung wegen Irrtums wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  16. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
  17. Die Produkte bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes bzw. Unternehmens über die Behandlung sowie im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstiger Hinweise bei vorsichtiger und sorgfältiger Betrachtungsweise erwartet werden kann. Dem Käufer ist es untersagt, die Ware auf solche Art darzutun, dass eine darüberhinausgehende Sicherheitserwartung entstehen kann.
  18. Erfüllungsort der Gewährleistung ist Nußdorf-Debant.

11. Garantie

  1. Im Falle einer dem Kunden gesondert eingeräumten Garantie sind wir während der Garantiezeit zur Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, soweit nicht durch Vereinbarung besonderer Garantiebedingungen des Herstellers Gesondertes bestimmt ist.
  2. Ein Anspruch aus einer Garantie ist in jedem Fall ausgechlossen, wenn der Kunde nicht von der Firma Mitterdorfer Fahrzeugbau GmbH stammende Ersatzteile verwendet hat.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz (A-9990 Nußdorf-Debant).
  2. Es wird von den Vertragsstellen ausschließlich die Zuständigkeit des Gerichtsstandes Lienz für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrage vereinbart.
  3. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

13. Geheimhaltung, Pläne und Unterlagen

  1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen, stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung, Vorführung, Nachahmung oder Bearbeitung darf nur nach unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung erfolgen.
  2. Sämtliche derartige Unterlagen können außerdem jederzeit und ohne Angebe von Gründen von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unaufgefordert zurückzustellen, wenn ein Vertrag mit uns nicht zustande kommt.
  3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  4. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind.

14. Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt, alle sich auf den Geschäftsverkehr mit uns beziehenden Daten, einschließlich personenbezogener Daten unserer Vertragspartner, zu speichern, zu übermitteln, zu verarbeiten und zu löschen.
  2. Unser Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich zur absoluten Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

15. Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein/werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.